Angebot vs. Kostenvoranschlag: Unterschied und wann was gilt

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Beide Dokumente können zum Auftrag führen – aber sie haben grundlegend verschiedene Konsequenzen. Wer den Unterschied nicht kennt, riskiert entweder einen schlechten Preis oder ärger mit dem Kunden. Dieser Ratgeber erklärt beides praxisnah und ohne Juristendeutsch.

Handwerker auf Baustelle vergleicht Smartphone und Papierdokument

Der grundlegende Unterschied

Der entscheidende Unterschied liegt in der Verbindlichkeit:

Angebot Kostenvoranschlag
Verbindlichkeit Verbindlich – du bist an den Preis gebunden Unverbindlich – Schätzung des voraussichtlichen Preises
Preisabweichung Nicht möglich ohne neue Vereinbarung Bis 20 % überschreitbar ohne Zustimmung
Wann sinnvoll Klar definierter Aufwand und klar bekannte Kosten Unbekannter Aufwand, Sanierungen, Reparaturen
Rechtliche Grundlage §§ 145 ff. BGB (Vertragsrecht) § 650 BGB (Werkvertragsrecht)
Kennzeichnung Bezeichnung "Angebot" oder "Angebot über…" Bezeichnung "Kostenvoranschlag" oder "KVA" – nie "Angebot"

Wichtig: Die Bezeichnung des Dokuments entscheidet mit über die rechtliche Einordnung. Ein Dokument das "Angebot" heißt, ist verbindlich – auch wenn du es als Schätzung gemeint hast.

Das verbindliche Angebot

Ein Angebot ist eine verbindliche Willenserklärung. Sobald der Auftraggeber es annimmt – schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln (z.B. indem er die Arbeit beginnen lässt) – entsteht ein Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB.

Das bedeutet konkret:

Wann das Angebot die richtige Wahl ist

Schutz beim Angebot

Ein Angebot schützt dich vor späteren Preisdiskussionen – aber nur wenn es vollständig ist. Unklare Leistungsbeschreibungen ("Dach reparieren, Pauschale 3.500 Euro") laden zu Streit darüber ein was genau vereinbart war. Je detaillierter die Positionsliste, desto weniger Spielraum für Nachforderungen des Auftraggebers.

Der Kostenvoranschlag

Der Kostenvoranschlag (KVA) ist nach § 650 BGB eine Schätzung des voraussichtlichen Preises für eine Werkleistung. Er ist ausdrücklich nicht verbindlich – das ist sein Zweck.

Die 20-Prozent-Regel

Der Kostenvoranschlag darf ohne Zustimmung des Auftraggebers um bis zu 20 Prozent überschritten werden. Das ist gesetzlich so vorgesehen, weil beim KVA der Aufwand vor Beginn nicht genau bekannt ist.

Wird erkennbar dass die Kosten mehr als 20 Prozent über der Schätzung liegen werden, gilt:

Praxishinweis: "Unverzüglich" bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung – sobald du erkennst dass die 20 Prozent überschritten werden, nicht erst wenn die Arbeit fertig ist. Wer zu spät informiert, riskiert den Mehrbetrag selbst zu tragen.

Wann der Kostenvoranschlag die richtige Wahl ist

Wann nimmt man was?

Eine einfache Entscheidungshilfe für die Praxis:

Situation Empfehlung Begründung
Neubau nach Plan, klare Mengen Angebot Alles kalkulierbar, Festpreis schützt beide Seiten
Laufender Wartungsvertrag Angebot Umfang bekannt, Preissicherheit für Auftraggeber
Dachreparatur, Schadensausmaß unbekannt Kostenvoranschlag Aufwand erst nach Öffnung klar
Altbausanierung, unbekannte Leitungsführung Kostenvoranschlag Risikoschutz für den Betrieb
Standardleistung, klare Fläche, bekannte Materialien Angebot Schneller Abschluss, keine Unsicherheit für Kunden
Versicherungsschaden mit unbekanntem Umfang Kostenvoranschlag Häufig vom Versicherer auch so gewünscht

Praktische Hinweise

Klare Kennzeichnung ist Pflicht

Das Dokument muss eindeutig als "Angebot" oder "Kostenvoranschlag" bezeichnet sein. Mischformen wie "Angebot (unverbindlich)" sind rechtlich problematisch – ein Angebot ist verbindlich, Punkt. Wer eine Schätzung meint, muss "Kostenvoranschlag" schreiben.

Kostenvoranschlag ist im Zweifel kostenlos

Nach § 632 Abs. 3 BGB gilt ein Kostenvoranschlag als kostenlos – es sei denn, du hast vorher ausdrücklich auf eine Vergütung hingewiesen. Wer seinen KVA bezahlt haben möchte, muss das klar vor der Erstellung kommunizieren und bestätigen lassen.

Beide Dokumente brauchen dieselben Pflichtangaben

Unabhängig davon ob Angebot oder KVA: Firmenangaben, Steuernummer, Kundendaten, Datum, Leistungsbeschreibung, Netto, MwSt. und Brutto gehören auf beide Dokumente. Der Unterschied liegt im Bezeichnung und in der Rechtsfolge – nicht im formalen Aufbau.

Kalkura erstellt beide Dokumenttypen

In Kalkura wählst du beim Erstellen ob du ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag erstellst. Beide erhalten automatisch die korrekte Bezeichnung, separate Nummernkreise (AN-2026-001 bzw. KVA-2026-001) und bei Kostenvorschlägen den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis auf die Unverbindlichkeit. Du musst nichts manuell anpassen.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag?

Ein Angebot ist verbindlich: Sobald der Kunde annimmt, entsteht ein Werkvertrag zum genannten Preis. Ein Kostenvoranschlag ist eine unverbindliche Schätzung – der Endpreis darf bis zu 20 Prozent darüber liegen, bei größerer Abweichung muss der Auftraggeber informiert werden und hat ein Kündigungsrecht.

Wann sollte ich einen Kostenvoranschlag statt einem Angebot erstellen?

Wenn der tatsächliche Aufwand vor Beginn nicht sicher bestimmbar ist – zum Beispiel bei Sanierungen, Reparaturen mit unbekanntem Schadensausmaß oder Altbauarbeiten wo erst nach dem Öffnen der Konstruktion klar wird was zu tun ist. Bei klar definierten Leistungen ist ein verbindliches Angebot die bessere Wahl.

Was bedeutet die 20-Prozent-Regel?

Beim Kostenvoranschlag darf der Endpreis bis zu 20 Prozent über der Schätzung liegen. Wird erkennbar dass die Abweichung größer wird, muss der Auftragnehmer unverzüglich informieren. Der Auftraggeber hat dann ein Kündigungsrecht, zahlt aber für die bereits erbrachten Leistungen.

Ist ein mündliches Angebot gültig?

Ja – auch mündliche Angebote sind rechtlich bindend. Aus praktischen Gründen empfiehlt sich immer die Schriftform: Sie dokumentiert was vereinbart wurde, schützt vor Missverständnissen und ist im Streitfall eindeutig nachweisbar.

Muss ein Kostenvoranschlag bezahlt werden?

Nach § 632 Abs. 3 BGB gilt er im Zweifel als kostenlos – es sei denn, du hast vorher ausdrücklich auf eine Vergütung hingewiesen. Wer seinen KVA bezahlt haben möchte, muss das vor der Erstellung klar kommunizieren.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Verträgen und Haftung empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Fachanwalt oder der zuständigen Handwerkskammer.

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